Betreutenprofil
Nach einem in der Sonderschulordnung festgelegtem Aufnahmeverfahren können nach Feststellungen des amtsärztlichen sowie des sonderpädagogischen Gutachtens folgende Kinder aufgenommen werden:
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- "Schüler, bei denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und der sozialen Entwick-lung besteht."
(Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen, 2000)
Es handelt sich dabei um einen unter der Sammelbezeichnung "geistig behindert" zusammengefassten, sehr gemischten Personenkreis. Die vorliegende Behinderung kann zurückgeführt werden auf:
- Hirnorganische Bedingungen (chromosomale-, metabolische-, exogene Schädigungen
- ätiologisch andere oder auch unklare Bedingungen
- soziokulturelle Bedingungen.
- Weiterhin "Schüler, die in ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung und im Bereich der Bewegung schwer beeinträchtigt sind". (Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen, 2000)
Die zweite Gruppe umfasst körperbehinderte Schüler im Bildungsgang "ganzheitliche Entwicklung", bei denen neben der körperlichen Behinderung zusätzlich eine geistige Behinderung vorliegt. Bei der Körperbehinderung kann es sich handeln um:
- eine cerebrale Bewegungsstörung
- Fehlbildungen der Wirbelsäule oder des Knochenbaus
- ein Anfallsleiden
- eine Muskelerkrankung
- eine chronische Krankheit
- Funktionsstörungen innerer Organe, der Haut, des Stoffwechsels oder des Blutsystems
Dazu zählen auch Kinder und Jugendliche, die als schwerstmehrfach behindert zu bezeichnen sind und neben den Förderangeboten besonders umfänglicher Pflege und Aufsicht bedürfen.
- Aufgenommen werden auch Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, bei denen auf Grund des Schulleistungsberichts und der sonderpädagogischen Über-prüfung davon ausgegangen werden muss, dass eine bessere Förderung in der Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung zu erwarten ist. Es handelt sich um Schüler im Grenzbereich Lernbehinderung - geistige Behinderung.
- Körperbehinderte und geistig behinderte Kinder können nach dem Willen der Eltern und auf Beschluss der Schulaufsicht auch integrativ in einer Schwerpunktschule oder im Rahmen einer Einzelintegrationsmaßnahme in einer Grundschule gefördert werden.
- "Schüler, bei denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und der sozialen Entwick-lung besteht."

